Forderungseinzug durch Inkassounternehmen
24. Mai 2017Dem Thema Forderungseinzug kommt eine immer größere Bedeutung innerhalb der Wirtschaft zu, die Forderungsbestände der Unternehmen wachsen und die Beträge, die am Jahresende oftmals ausgebucht werden, sind erheblich. Der Forderungseinzug ist dabei die Maßnahme zum Durchsetzen der Forderung seitens des Inkassounternehmens, diese kann gerichtlich und/oder außergerichtlich stattfinden. Die Instrumente, die im Mahnverfahren seitens des Inkassounternehmens eingesetzt werden, können unterschiedlich sein. Sie reichen von telefonischer (Telefoninkasso), schriftlicher bis hin zur elektronischen oder auch persönlichen Ansprache der Schuldner. Der erste Schritt ist dabei immer die Ausstellung einer Mahnung, innerhalb des Mahnverfahrens erhält der Schuldner eine Frist zu zahlen oder der Mahnung zu widersprechen. Um letztendlich ein weniger an Bevormundung durch Staat und Justiz zu erreichen, können diese Mahnverfahren seit dem 01.07.2008 auch von Inkassodiensten durchgeführt werden. Ist der Schuldner bei Einleitung des Mahnverfahrens bereits in Verzug, muss er laut Gesetz die gesamten Kosten des Mahnverfahrens – also den Verzugsschaden – tragen, z.B. Anwalts Kosten oder Inkasso-Gebühren. Sofern der Schuldner auf Mahnungen nicht reagiert und das außergerichtliche Inkassoverfahren durchgelaufen ist, kann die Durchsetzung der offenen Forderung gerichtlich voran getrieben werden. Die gerichtliche Durchsetzung ist dabei eine weitere Form des Inkassoverfahrens. Im Fall einer eindeutigen Rechtslage entscheidet das Gericht nach der Erlassung des Mahnbscheids für die Ausstellung eines Vollstreckungstitels, der den Gläubiger zu Maßnahmen der Durchsetzung seiner Forderung berechtigt. Dies sind häufig Pfändungen von Sach- oder Geldwerten, entweder durch Pfändung von Wertgegenständen des Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher oder von Geldbeträgen durch Konto- oder Lohnpfändung. Die Geld-Pfändung wird auch als Forderungspfändung bezeichnet, ein entsprechender Pfändungsbeschluss, der in Form eines Titels vom Amtsgericht erlassen wird kann sich auch gegen Drittschuldner richten. Ein Drittschuldner ist dabei eine Person, gegenüber der Schuldner seinerseits Forderungen hat, z.B. bei Lohnpfändungen beim Arbeitgeber des Schuldners. Der Schuldner kann gerichtlichen Verfahren und dessen Forderungseinzügen entgehen, indem er dem Gläubiger ein notarielles Schuldanerkenntnis zustellt, das einem Vollstreckungstitel gleichkommt und den Gläubiger jederzeit zur Vollstreckung von dem Forderungseinzug berechtigt. Häufig dient das Schuldanerkenntnis dazu, aufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden.