Wohn-Riester: Wie funktioniert die nachgelagerte Besteuerung?
6. Februar 2018Um eine Gleichbehandlung des durch Wohn-Riester geförderten Wohneigentums mit anderen staatlich geförderten Produkten zur Altersversorgung zu erreichen, ist darin neben der vollen Förderung während der Ansparphase auch die nachgelagerte Besteuerung des gebundenen geförderten Vermögens beinhaltet.
Als Grundlage dient dabei nicht der eigentliche Nutzungswert bzw. der fiktive Mietvorteil, sondern die tatsächlich durch Wohn-Riester in Anspruch genommene Förderung.
Möglichkeiten der Wohn-Riester Besteuerung
Die nachgelagerten Besteuerung beginnt beim Wohn-Riester mit der Auszahlungsphase, also frühestens mit Vollendung des 60. und spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Von diesem Zeitpunkt an muss der bis zu diesem Zeitpunkt fiktiv angesparte Betrag mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dabei kann zwischen einer laufenden Besteuerung zwischen 17 und 25 Jahren sowie einer Einmalzahlung gewählt werden.
Der Vorteil einer Einmalzahlung liegt darin, dass nur 70 % des Auslösungsbetrages besteuert werden. Der entsprechende Betrag wird zum zu versteuernden Einkommen des förderberechtigten hinzugezählt. Dabei hängt es von der Höhe der anderen während der Auszahlungsphase erzielten Einkünfte ab, ob eine Versteuerung erfolgen muss.
Der Verminderungsbetrag
Beim Verminderungsbetrag handelt es sich um einen jährlichen Betrag, um den das Wohnförderungskonto vermindert wird. Zur Ermittlung wird der gesamte auf dem Wohnförderkonto vorhandene Betrag beim Start der Auszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt.
Daraus ergibt sich, dass die nachgelagerte Versteuerung bei Wohn-Riester spätestens mit dem 85. Lebensjahr beendet ist.
Besonderheiten bei einmaliger Versteuerung
Förderberechtigte, die sich für eine Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase entscheiden, erhalten einen Nachlass in Höhe von 30 %. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die mit Wohn-Riester geförderte Immobilie noch mindestens für 20 Jahre zur Altersvorsorge genutzt wird. Die verbleibenden 70 % werden dann voll dem zu versteuernden Vermögen zugeschlagen.
Vor der Entscheidung für eine Einmalzahlung sollte bedacht werden, dass beim einem Verkauf der geförderten Immobilie vor Ablauf von 20 Jahren der eigentliche Förderzweck von Wohn-Riester verloren geht. Wird die Immobilie vor Ablauf von 10 Jahren nicht mehr selbst genutzt, dann muss das eineinhalbfache und bei einer Nichtnutzung zwischen dem 10. und 20. Jahr das einfache der noch nicht erfassten 30 % nachgelagert versteuert werden. Dies gilt nicht bei Tod des Förderberechtigten.